§ 2 StrRehaHomG
Teilaufhebung von Urteilen
(1)
Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften beruht.
(2)
Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.