§ 70 Nr. 1 StRSaarEGPersönliche Befreiungen
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
§ 95 StRSaarEGSteuerbefreiung
Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.
§ 3 GewStGGewerbesteuergesetz
Von der Gewerbesteuer sind befreit
§ 69 Abs. 1 Nr. 1 StRSaarEGPersonenkreis
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Saarland haben oder
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebGGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964
die Landesbetriebe im Sinne des § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie…