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1Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit 2Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen.
das Land,
die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden; bei den bundesunmittelbaren juristischen Personen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit,
die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die kommunalen Gebietskörperschaften, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613).
Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung.
Zur Entrichtung der Gebühren bleiben verpflichtet
die Sondervermögen des Landes und des Bundes,
die Landesbetriebe im Sinne des § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden, sowie die gleichartigen Betriebe und Einrichtungen des Bundes und der anderen Länder.
Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann. Die in Satz 1 Genannten haben dazu entsprechende Angaben von Amts wegen zu…
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für weitere Fälle persönliche und sachliche Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen, in denen dies…
Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund…
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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