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Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine individuelle und intensiv durchzuführende Behandlung ihrer Anlasserkrankung.
Über die diagnostischen Erkenntnisse und die angebotene Behandlung ist die untergebrachte Person, oder, falls die untergebrachte Person einwilligungsunfähig ist, eine zur Einwilligung berechtigte Person entsprechend § 630e Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufzuklären. Ist die untergebrachte Person minderjährig, ist ihre gesetzliche Vertretung auch dann entsprechend § 630e Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die diagnostischen Erkenntnisse und die angebotene Behandlung aufzuklären, wenn die minderjährige Person einwilligungsfähig ist. § 630e Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person entsprechend § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei einem der Behandlung entgegenstehenden erklärten oder natürlichen Willen der untergebrachten Person darf die Behandlung nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden.
Ist die untergebrachte Person einwilligungsunfähig und liegt eine von ihr verfasste Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, ist nach dem daraus zu ermittelnden Willen zu verfahren.
Ist die untergebrachte Person einwilligungsunfähig und liegt eine Patientenverfügung gemäß § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Situation zu, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille der untergebrachten Person entsprechend § 1827 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln.
Behandlungsmaßnahmen sowie Aufklärung, Einwilligung und gegebenenfalls die Ermittlung des Behandlungswillens oder des Wohls sind zu dokumentieren.
1Sowohl die Behandlung der Anlasserkrankung als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. 2Im Übrigen…
Die Krankheit, die Anlass der Unterbringung ist, darf ohne Einwilligung nach Absatz 3 behandelt werden, wenn die Betroffenen Grund, Bedeutung und Tragweite der…
Die untergebrachte Person hat einen Anspruch auf Angebote zur Behandlung der psychiatrischen Erkrankung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat…
die Anlasserkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, mit Einwilligung der untergebrachten Person außerhalb der Einrichtung behandeln zu lassen,
Ist die untergebrachte Person infolge ihrer Anlasserkrankung nicht einsichtsfähig und kann sie die mit einer Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht…
Eine Patientenverfügung gemäß § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zu beachten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.