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Für jede Straße ist ein Karteiblatt anzulegen. Das Karteiblatt erhält als Kennzeichen
bei Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung die Nummer und die Angabe des Straßenverlaufs,
bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die örtlichen Bezeichnungen des Straßenzuges.
Für eine Straße können mehrere fortlaufend nummerierte Einzelblätter angelegt werden.