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Jede Eintragung in das Straßenverzeichnis wird bei Widmungen und Umstufungen von der Obersten Landesbaubehörde, im Übrigen von der verzeichnisführenden Behörde verfügt.
Jede Eintragung in das Bestandsverzeichnis wird von der verzeichnisführenden Behörde verfügt.
Die verzeichnisführende Behörde bestellt einen Bediensteten als Verzeichnisführer und regelt seine Stellvertretung. Der Verzeichnisführer vollzieht die Eintragungsverfügungen und sorgt für die vorschriftsmäßige Anlage, Führung und Verwahrung der Kartei.