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Die Eintragung ist in Blockschrift oder Maschinenschrift auszuführen. Rote Schrift darf nur für Hinweise und Löschungen (§ 9 Abs. 1) verwendet werden.
Die Eintragungen sind fortlaufend zu nummerieren. In der Regel erhält jede besonders verfügte Eintragung eine besondere Nummer, doch können auch mehrere Verfügungen unter einer Nummer zusammengefasst werden.
Jede Eintragung ist von dem Verzeichnisführer (§ 7 Abs. 3) unter Beifügung des Datums zu unterzeichnen und unter der Unterschrift durch eine über die ganze Breite des Karteiblatts verlaufende Querlinie abzuschließen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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