§ 3 SN-3241Jede Eintragung in das Straßen- und Bestandsverzeichnis wird von der verzeichnisführenden Behörde (§ 4 Satz 4 SächsStrG) schriftlich verfügt. Die Erstanlegung…
§ 4 Abs. 1 NRW-27058Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Für die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse als Bestandsverzeichnisse geführt. Der…
§ 4 Abs. 2 SächsStrGSächsisches Straßengesetz
Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten.
Art. 2 Nr. 3 SN-12339Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung von Verordnungen zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „, den zuständigen Straßenbauämtern und den Landesdirektionen“ durch die Wörter „und dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr“…
§ 13 Abs. 1 SN-3241Die Gemeinden haben für Gemeindestraßen und für alle sonstigen öffentlichen Straßen jeweils ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen, in das die Straßenzüge…