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Bei Nachweis eines berechtigten Interesses kann Einsicht in das Straßenverzeichnis gewährt werden. Beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge werden auf Antrag gegen Gebühr erteilt.
Den Straßenaufsichtsbehörden sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge gebührenfrei zu erteilen.