Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.
Art. 2 StrVollzZustAbk SL
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