Art. 17 32014L0041Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf…
Art. 85 32019R1896VERORDNUNG (EU) 2019/1896 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
Unbeschadet des Artikels 95 werden die Teammitglieder im Hoheitsgebiet des Einsatzmitgliedstaats, einschließlich des Statutspersonals, in Bezug auf Straftaten,…
Art. 2 StrPolZustVbg SLAbkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 8. November 1991[1]
Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.
§ 64 Abs. 4 BPolGGesetz über die Bundespolizei
Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche…
§ 104 IRGGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem…