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Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.
Die Zwischenprüfung ist nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin durchzuführen.
Die Vorschriften über die Vorbereitung der Prüfung (§§ 7 bis 11), Durchführung der Prüfung (§§ 12 bis 19) sowie Bewertung, Feststellung und Beurkundung des…
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das zweite Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und…
Die Prüfungssprache ist Deutsch. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin ist zugrunde zu legen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil, ihr Aufbau und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4. Für das Prüfungsverfahren…
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 des Berufsbildungsgesetzes). Sie soll vor dem Ende des zweiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.