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Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der Kenntnisprüfung in einzelnen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese Bereiche nicht zu wiederholen. Ist die Fertigkeitsprüfung bestanden, wird diese bei einer Wiederholung der Prüfung anerkannt. Diese Regelung gilt nur, sofern die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem letzten Tag der nicht bestandenen Prüfung, erfolgt.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Die Vorschriften über die Vorbereitung der Prüfung (§§ 7 bis 11), Durchführung der Prüfung (§§ 12 bis 19) sowie Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses (§§ 20 bis 23) gelten sinngemäß.
Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind zusätzlich Ort und Datum der nicht bestandenen Prüfung anzugeben.
Abweichend von § 21 Absatz 5 Satz 3 ist bei Prüflingen mit bereits bestandener Fertigkeitsprüfung als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag in die Prüfungsbescheinigung einzusetzen, an dem der Prüfungsausschuss frühestmöglich das Prüfungsergebnis feststellen kann. Teil 6 Zwischenprüfung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, in der Abschlussprüfung möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Vorschriften über die…
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 23 und 25 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens…
Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.
Eine nicht bestandene Prüfung oder eine Prüfung, die nach den §§ 21 und 23 als nicht bestanden gilt, kann nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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