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Die Zwischenprüfung ist nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin durchzuführen.
Die Vorschriften über die Vorbereitung der Prüfung (§§ 7 bis 11), Durchführung der Prüfung (§§ 12 bis 19) sowie Bewertung, Feststellung und Beurkundung des…
§ 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das zweite Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und…
Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 6 und 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie und sinngemäß die §§…
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 des Berufsbildungsgesetzes). Sie soll vor dem Ende des zweiten…
Hat sich die zu prüfende Person zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 20. Juli 2023 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.