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Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat sowie vorgeschriebene schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise geführt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch der gesetzliche Vertreter oder die Vertreterin zu vertreten haben.
Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).