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Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes),
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ entspricht (§ 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,
Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ferner zuzulassen
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung…
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung…
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der berufsbildenden Schule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn…
Auszubildende können nach § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.