StStatG1995§3V — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 StStatG1995§3VVerordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken § 1Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1Schlussformel