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Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.
Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.
Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der…
Die Befugnisse des Akkreditierungsrates, insbesondere die Befugnis nach § 28 Absatz 2 der Studiengangakkreditierungsverordnung zur Entscheidung, ob bei…
Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn der Akkreditierungsrat von der Empfehlung der…
Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung. Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert er gemäß Artikel 3 Absatz 5 des…
Die Hochschule hat dem zuständigen Ministerium nach Antragstellung bis zur Genehmigung des Antrages alle neu hinzutretenden Umstände mitzuteilen, die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.