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1Die Hochschule entscheidet zunächst nur über die Hauptanträge (Hauptverfahren). 2Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben.
1Bewerberinnen und Bewerber mit einem früheren Zulassungsanspruch erhalten ein Zulassungsangebot vor der Auswahl nach den Quoten gemäß Absatz 3. 2§ 19 gilt entsprechend.
1Bewerberinnen und Bewerber, die in mehreren Quoten zu berücksichtigen sind, werden auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2Zulassungsangebote werden in folgender Reihenfolge erteilt:
Auswahl von Drittstaatsangehörigen,
Auswahl nach Härtegesichtspunkten,
Auswahl der Spitzensportlerinnen und -sportler,
Auswahl für ein Zweitstudium,
Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber,
Auswahl nach dem Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens und
Auswahl nach Bewerbungssemestern.
1Das Hochschulauswahlverfahren kann vor Ablauf der Bewerbungsfristen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden. 2Hierbei muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Fristen die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, uneingeschränkt die Möglichkeit haben, am Verfahren teilzunehmen. 3In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am Auswahlverfahren durch Ordnung eine von § 22 Absatz 1 Satz 2 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass vom Auswahlverfahren ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.
1Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Falle der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. 2Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder erklärt, dass er auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 3Die Hochschule kann durch Ordnung die Form der Erklärung regeln.
1Im Vergabeverfahren wird die Zahl der Studienplätze zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Überbuchungsfaktoren berechnet wird. 2Die Überbuchungsfaktoren werden von der Hochschule je Studiengang festgesetzt. 3Dabei sollen die Erkenntnisse über die in früheren Vergabeverfahren nicht angenommenen Studienplätze berücksichtigt werden. 4Wird durch Überbuchung in den Lehramtsfächern eine höhere Immatrikulationszahl schulformübergreifend erreicht als die Summe der Zulassungshöchstzahlen dieses Lehramtsfaches, finden keine weiteren Nachrückverfahren oder Restvergabeverfahren statt.
Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität ins erste Fachsemester auszusprechen, werden diese durch Los vergeben.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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