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1Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten. 2Er muss bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Der Zulassungsantrag gilt nur für die auf einen Zulassungstermin (Sommer- oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen. 4Die Hochschule kann durch Ordnung die Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles abweichend regeln.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar und
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
1Werden mehrere Zulassungsanträge gestellt, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden. 2Gehen die Zulassungsanträge am selben Tag ein, wird der Zulassungsantrag, über den zu entscheiden ist, durch das Los bestimmt.
1Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. 2Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. 3Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
1Im Zulassungsantrag können bis zu zwei Studiengänge genannt werden. 2Werden im Zulassungsantrag zwei Studiengänge benannt, ohne zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die Studiengänge berücksichtigt werden sollen, so gilt der an erster Stelle genannte Studiengang als Hauptantrag, die weitere Benennung als Hilfsantrag.
1Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. 2Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig; dies gilt auch in Fällen des § 24 Absatz 4 Satz 3.
1Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, ist die Hochschulzugangsberechtigung anzugeben, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. 2Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. 3§ 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
Im Zulassungsantrag kann geltend gemacht werden, dass bei der zuständigen Stelle die Anrechnung von Studienleistungen oder Studienzeiten eines anderen Studiengangs beantragt ist oder beantragt wird.
Bewerberinnen und Bewerber haben im Zulassungsantrag an Eides statt zu versichern, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studierende oder Studierender eingeschrieben sind oder waren, gegebenenfalls unter Angabe der Studiendauer und des Studiengangs.
Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 beziehungsweise § 32 Absatz 3 versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach Absatz 4 gestellt hat, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
1Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss
für das Sommersemester bis zum 15. März und
für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 2Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag nach Absatz 1 auf Zulassung in dem betreffenden Studiengang für die betreffende Hochschule.
1Abweichend von Absatz 5 können an der Universität des Saarlandes keine Hilfsanträge gestellt werden. 2Jeder der in Absatz 1 bezeichneten Zulassungsanträge stellt einen Hauptantrag dar. 3In Mehrfachstudiengängen, die aus einer Kombination von mehreren Studienfächern bestehen, können in jedem Zulassungsantrag bis zu drei Fächer genannt werden. 4Für ein ordnungsgemäßes Lehramtsstudium werden je Schulform zwei Lehramtsfächer sowie das Fach Bildungswissenschaften benötigt. 5Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium können nur einen Zulassungsantrag stellen.