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1Ein Studienplatztausch bei zulassungsbeschränkten Studienfächern bedarf vor seinem Vollzug der Zustimmung der beteiligten Hochschulen. 2Der Studienplatztausch muss kapazitätsneutral erfolgen. 3Ein Studienplatztausch ist nur zwischen deutschen Hochschulen möglich. 4Die Genehmigung des Studienplatztausches durch die beteiligten Hochschulen und der Nachweis der Exmatrikulation der beteiligten Tauschpartner/innen ersetzt den Zulassungsbescheid. 5Dem Tausch kann nur unter den folgenden Voraussetzungen zugestimmt werden: 6Sich aus dem Studienplatztausch ergebende Nachteile (insbesondere Studienverzögerungen) begründen keine Ansprüche gegen die am Tausch beteiligten Hochschulen. 7Ein Studienplatztausch für das erste Fachsemester/ Kohortensemester ist ausgeschlossen.
Die Tauschpartner/innen sind in demselben Studiengang endgültig für das gesamte Studium zugelassen und für dasselbe Fachsemester/Kohortensemester immatrikuliert. Sofern in den Studiengängen Medizin oder Zahnmedizin die klinischen Semester erfasst werden, treten anstelle der Fachsemester/Kohortensemester die klinischen Semester.
Die Tauschpartner/innen weisen einen gleichen, der Semesterzahl entsprechenden Studienfortschritt nach.
Der Antrag auf Studienplatztausch ist mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum ersten Vorlesungstag bei der Hochschule eingegangen (Ausschlussfrist).
Die Tauschpartnerin oder der Tauschpartner besitzt eine für die aufnehmende Hochschule gültige Hochschulzugangsberechtigung für den beantragten Studiengang. Bei ausländischer Hochschulzugangsberechtigung muss auch ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß der Qualifikationsverordnung vom 7. Februar 1994 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.