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1Die Hochschule regelt durch Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Zulassung zu konsekutiven Masterstudiengängen und postgradualen Studiengängen. 2Die Ordnung kann allgemein die Berücksichtigung von Kriterien vorsehen, die sich aus dem speziellen Profil des konsekutiven Masterstudiengangs oder postgradualen Studiengangs ergeben. 3Insbesondere kann die Ordnung festlegen, dass
die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem konsekutiven Masterstudiengang oder postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden,
der maßgebliche Rang für die einzelnen Studienfächer jeweils gesondert ermittelt wird, falls Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können,
zusätzliche Auswahlkriterien berücksichtigt werden,
einzelne Leistungen berücksichtigt werden, die mit der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem konsekutiven Masterstudiengang oder postgradualen Studiengang ist, nachgewiesen sind und über die Eignung und Motivation für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben können.
1Liegt im Rahmen von konsekutiven Studiengängen das Zeugnis über die jeweilige Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) oder der Nachweis über die besondere Eignung für den gewählten Masterstudiengang bis zum Ende der Bewerbungsfristen noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag abweichend von § 22 Absatz 6 Satz 1 auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. 2Die besondere Bescheinigung muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) beruhen, eine Durchschnittsnote, die aufgrund dieser Prüfungsleistungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung zuständigen Stelle ausgestellt sein. 3In den Fällen nach Satz 1 werden Bewerberinnen und Bewerber bis zum Nachweis der jeweiligen Zugangsberechtigung auf Grundlage der in der besonderen Bescheinigung ausgewiesenen Durchschnittsnote am Verfahren beteiligt. 4Eine Zulassung auf Grundlage einer besonderen Bescheinigung nach Satz 1 ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass die Zugangsberechtigung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist in dem Semester nachgewiesen wird, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist. 5Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. Abschnitt 4 Schlussbestimmungen