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Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
Bei ihrer Auswahl nach Eignung können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger,
Auswahl von Drittstaatsangehörigen,
Staatsangehörigkeit,
Ausländische oder staatenlose Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 dürfen in den übrigen Quoten nach den §§ 10, 11 und 13 nicht ausgewählt werden.
¹Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. ²Deutschen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.