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Der Rechtsformwechsel des Studentenwerks im Saarland e. V. ist durch dessen Vorstand förmlich beim zuständigen Registergericht zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung der neuen Rechtsform sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift auch die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses sowie der Nachweis über die schriftliche Ankündigung des Umwandlungsbeschlusses im Entwurf gegenüber dem Betriebsrat des Studentenwerks im Saarland e. V. beizufügen.
Bei der Anmeldung hat der Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgerecht erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. dem Registergericht auch nach Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Umwandlung nicht eingetragen werden, es sei denn, dass die klageberechtigten Mitglieder durch notariell beurkundete Verzichtserklärungen auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses verzichtet hätten.
Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses das zuständige Gericht auf Antrag des Studentenwerks im Saarland e. V. durch Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534), die §§ 82, 83 Absatz 1 und der § 84 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn Der Beschluss kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluss nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Studentenwerk im Saarland e. V. seinen Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist das Studentenwerk im Saarland e. V., das den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, der Antragsgegnerin/dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Umwandlung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Umwandlung verlangt werden.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
das alsbaldige Wirksamwerden der Umwandlung vorrangig erscheint, weil die von der Antragstellerin/dem Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für den an der Umwandlung beteiligten Verein nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. hat die bevorstehende Umwandlung im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt zu machen.