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Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit § 109 nichts Abweichendes bestimmt. § 39 findet nur in den Fällen der Ausübung einer in § 31 erwähnten Beschäftigung Anwendung.
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der…
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die…
Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit § 105 nicht Abweichendes bestimmt.
Für den Vollzug des gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vollzug des Dauerarrests, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug) in Justizvollzugsanstalten (Anstalten). Die §§ 2 bis 85 und 91 bis 104…
Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung im Vollzug wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder aufgenommen werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.