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Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Anstalt von Gefangenen einen Haftkostenbeitrag.
Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn Gefangene
Bezüge nach diesem Gesetz erhalten oder
ohne Verschulden eine Beschäftigung nicht ausüben können oder nicht ausüben, weil sie hierzu nicht verpflichtet sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn Gefangene eine Rente oder sonstige regelmäßige Einkünfte beziehen. Haben Gefangene, die ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht beschäftigt waren oder nicht beschäftigt waren, weil sie nicht zur Ausübung einer Beschäftigung verpflichtet waren, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so haben sie den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist den Gefangenen arbeitstäglich ein Betrag in Höhe eines Tagessatzes der Eckvergütung nach § 32 Absatz 1 zu belassen.
Im Übrigen kann von der Erhebung eines Haftkostenbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies notwendig ist, um die Eingliederung der Gefangenen nicht zu gefährden.
Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das für Justiz zuständige Ministerium stellt den Betrag jährlich durch Bekanntmachung fest. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend.
Die Selbstbeschäftigung (§ 31 Absatz 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 4 genannten Satzes im Voraus entrichten. Abschnitt 7 Religionsausübung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.