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Gefangene werden während der Ruhezeit in ihren Hafträumen allein untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen besteht,
Gefangene hilfsbedürftig sind,
dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Gefangenen vier Monate nicht überschreiten soll,
sich die Gefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder in Kranken- oder Pflegeabteilungen von Justizvollzugseinrichtungen befinden,
sie im offenen Vollzug untergebracht sind,
die Gefangenen die gemeinsame Unterbringung beantragen oder
die gemeinsame Unterbringung geeignet erscheint, schädlichen Folgen der Inhaftierung entgegenzuwirken,
und in den Fällen der Nummern 1 bis 6 eine schädliche Beeinflussung der Gefangenen nicht zu befürchten ist.
Gefangene dürfen sich während der Arbeitszeit und der Freizeit in Gemeinschaft aufhalten. Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
es aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist oder
Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstalt mit Rücksicht auf ihre räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse besondere Regelungen treffen.
Gefangene hilfsbedürftig sind,
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht oder
Sie können gemeinsam untergebracht werden, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich…
Wenn im Falle der Einzelunterbringung für das Leben oder für die Gesundheit der Person eine Gefahr besteht oder die Person hilfsbedürftig ist, kann die…
Untersuchungsgefangene dürfen sich außerhalb ihrer Hafträume in Gemeinschaft aufhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen…
Einschränkungen der Möglichkeit, Besuch zu empfangen (§ 14),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.