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Untersuchungsgefangene werden in ihren Hafträumen allein untergebracht.
Eine gemeinsame Unterbringung ist insbesondere zulässig, wenn
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen besteht,
Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind,
dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Untersuchungsgefangenen vier Monate nicht überschreiten soll,
sich die Untersuchungsgefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder in Kranken- oder Pflegeabteilungen von Justizvollzugseinrichtungen befinden,
die Untersuchungsgefangenen die gemeinsame Unterbringung beantragen oder
die gemeinsame Unterbringung geeignet erscheint, schädlichen Folgen der Inhaftierung entgegenzuwirken,
und in den Fällen der Nummern 1 bis 5 eine schädliche Beeinflussung der Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten ist.
Untersuchungsgefangene dürfen sich außerhalb ihrer Hafträume in Gemeinschaft aufhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhält-nisse der Anstalt gestatten und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen.
Sie können gemeinsam untergebracht werden, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich…
es aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist oder
Gefangene hilfsbedürftig sind,
Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht…
Wenn im Falle der Einzelunterbringung für das Leben oder für die Gesundheit der Person eine Gefahr besteht oder die Person hilfsbedürftig ist, kann die…
Eine gemeinsame Unterbringung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ist nur zulässig, wenn schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.