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Langzeitausgang kann bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr gewährt werden. Tage, an denen die Gefangenen den Langzeitausgang antreten, werden nicht mitgerechnet.
Im geschlossenen Vollzug untergebrachten Gefangenen soll Langzeitausgang erst gewährt werden, wenn sie sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben.
Langzeitausgang soll in der Regel erst gewährt werden, wenn sich Gefangene im Ausgang bewährt haben.
Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen kann Langzeitausgang gewährt werden, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung mindestens zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder sie im offenen Vollzug untergebracht sind und sich dort bewährt haben.
1Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug…
Langzeitausgang kann an bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr gewährt werden. Tage, an denen die Gefangenen den Langzeitausgang antreten, werden…
Gefangenen kann zur Vorbereitung der Entlassung aus einer sozialtherapeutischen Einrichtung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, insbesondere…
Untergebrachten kann nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden. § 53 Absatz 2…
Zur Vorbereitung der Entlassung können die Gefangenen für die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen über § 42 Absatz 3 hinaus bis zu zwei Wochen Langzeitausgang…
1Den Gefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.