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Um die Entlassung vorzubereiten, sollen vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden.
Gefangenen kann über § 54 Absatz 1 Satz 1 hinaus innerhalb von drei Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Langzeitausgang bis zu zehn Tagen gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung der Gefangenen erforderlich ist. Gefangenen, welche die Voraussetzungen des Freigangs erfüllen, kann innerhalb von neun Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Vollzugsöffnende Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können nicht nebeneinander gewährt werden.
Die Missbrauchsgefahren sind insbesondere bei einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung mit den Risiken einer unerprobten Entlassung abzuwägen. § 53 Absatz 1, 5 bis 8 sowie §§ 56 und 57 gelten entsprechend.
Um die Entlassung vorzubereiten, sollen vollzugsöffnende Maßnahmen (§ 42) gewährt werden.
Zur Vorbereitung der Entlassung sollen Gefangene frühzeitig in den offenen Vollzug verlegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Missbrauchsgefahren…
Zur Vorbereitung der Entlassung sollen Gefangene frühzeitig in den offenen Vollzug verlegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Missbrauchsgefahren…
Vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 werden zur Erreichung der Vollzugsziele und mit Zustimmung der Untergebrachten gewährt, soweit nicht zwingende Gründe…
Untergebrachten kann nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden. § 53 Absatz 2…
Mit Zustimmung der Gefangenen können vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass weder die Gefangenen sich dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.