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Zur Vorbereitung vollzugsöffnender Maßnahmen ist die schriftliche Stellungnahme der psychologischen oder sozialen Fachdienste einzuholen, wenn dies zur Feststellung der Voraussetzungen vollzugsöffnender Maßnahmen erforderlich ist. Der medizinische Dienst ist nur zu beteiligen, wenn eine körperliche oder sonstige medizinische Untersuchung vorzunehmen ist.
Bei Gefangenen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, und bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung soll zusätzlich eine Begutachtung durch fachlich unabhängige Sachverständige außerhalb des Vollzuges erfolgen, wenn die Anstalt erwägt, vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu gewähren. Eine Begutachtung ist in der Regel entbehrlich, wenn seit der letzten Begutachtung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Mit Zustimmung der Gefangenen können vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass weder die Gefangenen sich dem…
Untergebrachte sind sachverständig zu begutachten oder körperlich zu untersuchen, wenn dies zur Feststellung der Voraussetzungen von vollzugsöffnenden Maßnahmen…
Mit Zustimmung der Gefangenen können vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass weder die Gefangenen sich dem…
Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht gewährt, ist den Untergebrachten innerhalb des Vollstreckungsjahres mindestens…
Um die Entlassung vorzubereiten, sollen vollzugsöffnende Maßnahmen (§ 42) gewährt werden.
Vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.