BVerfG, 2 BvR 865/11Stattgebender Kammerbeschluss v. 2012-06-20 · § 116 Abs 1 StVollzG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Vollzugslockerungen zugunsten eines im Maßregelvollzug Untergebrachten wegen fortbestehender Gefährlichkeit verletzt Betroffenen in grundrechtlich geschütztem Resozialisierungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - zudem Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Zurückweisung von Rechtsmitteln
BVerfG, 2 BvR 2207/10Nichtannahmebeschluss v. 2012-05-22 · § 116 Abs 1 StVollzG
Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs 1 StVollzG) aufgrund bloßer Vermutung künftigen rechtmäßigen Verhaltens der Vorinstanz - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der Rechtswegerschöpfung
BVerfG, 2 BvR 1539/09Stattgebender Kammerbeschluss v. 2011-10-26 · § 116 Abs 1 StVollzG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Vollzugslockerungen (§ 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG) wegen Personalknappheit verletzt Betroffenen in grundrechtlich geschütztem Resozialisierungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - zudem Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Zurückweisung von Rechtsmitteln
BVerfG, 2 BvQ 21/11Ablehnung einstweilige Anordnung v. 2011-06-14 · § 116 StVollzG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einzuleiten - zudem keine Gründe für Entbehrlichkeit der Rechtswegerschöpfung ersichtlich
BVerfG, 2 BvR 2076/08Nichtannahmebeschluss v. 2011-06-06 · § 116 StVollzG
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) gebietet Kenntnisgabe von Stellungnahmen der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren - hier: Vorenthaltung einer Stellungnahme der Gegenseite im Rechtsbeschwerdeverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - jedoch Annahme der Verfassungsbeschwerde trotz Grundrechtsverletzung nicht geboten, da auch bei rechtzeitiger Kenntnisgabe keine günstigere fachgerichtliche Entscheidung erreichbar war