§ 11 SLStVollzG
Unterbringung während der Einschlusszeiten
(1)
Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
(2)
1Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. 2Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich.
(3)
Im offenen Vollzug können die Gefangenen auch ohne ihre Zustimmung gemeinsam untergebracht werden, wenn die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.
(4)
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.