Gesetze
Gesetz wird geladen …
Straßenverkehrsbehörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Die Fachaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO über die kreisangehörigen Gemeinden wird von den Landkreisen und vom Stadtverband über die stadtverbandsangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken, wahrgenommen; im Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport.