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Zuständige Stellen ist die mit der Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung beauftragte Technische Prüfstelle.
für die Prüfung zum Erwerb der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und für die Ausstellung der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie
für die Entscheidung über die Abkürzung der Regelwartezeit von zwei Wochen für die Wiederholung einer nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung