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Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Ministerium bestellt und abberufen. Ihre Einstellung und Entlassung sowie die Regelung ihres Dienstverhältnisses durch den Verwaltungsrat bedürfen der Einwilligung des Ministeriums. Die Einstellung erfolgt in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das in der Regel zu befristen ist. Willigt das Ministerium in die Einstellung oder Entlassung ein, so gelten die Bestellung mit Wirkung vom Tage des Beginns und die Abberufung mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses als ausgesprochen.
Der Verwaltungsrat schreibt die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich aus. Vorschläge für die Bestellung sind unter Beifügung der eingegangenen Bewerbungen dem Ministerium vorzulegen; es kann im Benehmen mit dem Studierendenwerk eine abweichende Entscheidung treffen.
Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die erforderlichen Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet verfügen.
Die Geschäftsführung besteht nach Maßgabe der Satzung aus einer oder zwei Personen. Eine aus zwei Personen bestehende Geschäftsführung soll geschlechtsparitätisch besetzt werden.
Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere regelt die Satzung.
Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
Die Geschäftsführung oder ihr in der Satzung bestimmtes Mitglied ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten des Studierendenwerks. Sie oder es stellt…
Das Unternehmen kann zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit eine Geschäftsführung bestellen.…
Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Sie entscheidet in Angelegenheiten, die ihr vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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