Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Studierendenwerke sind nach den für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, zu regeln; Halbsatz 1 gilt vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Tarifvertragsregelung für die Studierendenwerke, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. § 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Studierendenwerkes sind nach den für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Saarlandes geltenden…
Soweit die Stiftung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, sind auf deren Arbeitsverhältnisse die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes…
Die Hochschulen gehören dem Arbeitgeberverband des Landes an; dessen Beschlüsse sind den Personalräten in den Hochschulen in geeigneter Form bekannt zu geben.…
Die Arbeitsverträge der Lehrerinnen und Lehrer (§ 102 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) regeln:
Die Studierendenwerke sollen ihren Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen Entgelt gestatten, soweit die…
Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement