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Der Vorstand leitet das Studierendenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Verantwortung. Das Studierendenwerk wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung des Vorstandes im Verhinderungsfall regelt die Satzung. Der Vorstand ist Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt des Studierendenwerkes. Er ist dem Land für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die dem Studierendenwerk nach § 3 Absatz 6 und 7 übertragen werden. Rechtsgeschäfte, die nach dem Gesetz oder der Satzung zustimmungsbedürftig sind, werden erst nach Erteilung der erforderlichen Zustimmung wirksam.
Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich. Er sorgt für die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Verwaltungsrates in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Der Verwaltungsrat kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Studierendenwerkes durch den Vorstand unterrichten lassen und mündliche oder schriftliche Auskunft verlangen. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.
Der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und den Jahresabschluss auf und vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind.
Der Vorstand übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Studierendenwerkes aus und ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Beschäftigten des Studierendenwerkes. Er stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein. Zur Berufung und Abberufung von leitenden Beschäftigten ist die Einwilligung des Verwaltungsrates erforderlich. Das Nähere wird in der Satzung geregelt.
Hält der Vorstand einen Beschluss oder eine Maßnahme des Verwaltungsrates für rechtswidrig, hat er den Beschluss oder die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat der Vorstand die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats zu entscheiden.