Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Studierendenwerk nimmt die Aufgaben der sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Betreuung und Förderung der Studierenden wahr. Dem können insbesondere folgende Einrichtungen und Maßnahmen dienen: Das Studierendenwerk berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung sowie von internationalen Studierenden und fördert die Vereinbarkeit von Studium und Familie. Es setzt sich für die Einhaltung der Grundsätze der Nachhaltigkeit ein. Die Errichtung und Unterhaltung von studentischem Wohnraum nach Satz 2 Nummer 2 erfolgt nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des Studierendenwerkes.
die Errichtung und der Betrieb von Verpflegungseinrichtungen für die Studierenden, insbesondere Mensen und Erfrischungsräume,
die Errichtung, Unterhaltung und Vermittlung von studentischem Wohnraum,
die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten für Kinder von Studierenden,
die Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen der Studierenden,
die Sorge für einen ausreichenden Versicherungsschutz im Hochschulbereich,
die Gesundheitsförderung sowie die Errichtung und Unterhaltung einer Psychologisch-Psychotherapeutischen Beratungsstelle;
die Errichtung und Unterhaltung einer sozialen Beratungsstelle für Studierende und
die Beratung zur Studienfinanzierung.
Das Studierendenwerk kann die Aufnahme neuer Aufgabenfelder beschließen, soweit diese im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen. Wenn und soweit Belange der Hochschulen betroffen sind, stellt das Studierendenwerk das Einvernehmen her.
Das Studierendenwerk kann sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Dritter bedienen, wenn dies nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der geringsten Belastung der Studierenden als Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, zu einer Erleichterung oder Vereinfachung der Aufgabenerledigung führt.
Das Studierendenwerk darf sich mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studierendenwerkes und zum voraussichtlichen Bedarf steht sowie der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die Haftung des Studierendenwerkes ist auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteiles zu beschränken. § 1 Absatz 2 bleibt unberührt.
Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, sicher.
Dem Studierendenwerk obliegt als Auftragsangelegenheit die Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416).
Die Aufsichtsbehörde kann dem Studierendenwerk nach dessen Anhörung und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung weitere Auftragsangelegenheiten übertragen, soweit diese mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Zusammenhang stehen und es die Haushaltslage zulässt. Hierbei ist der Ersatz des notwendigen Aufwandes zu regeln.