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Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsbetriebe und Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen (§ 12 Absatz 1) die Gesamtkosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei Gewinnverzicht decken; es ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs (§ 111 der Landeshaushaltsordnung) bleibt unberührt.
Die Studierendenwerke stellen jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht auf; sie sind für das Studierendenwerk verbindlich. Der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht ist der Aufsichtsbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres anzuzeigen; Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Mit Ausnahme der laufenden Geschäfte bedürfen Kreditaufnahmen und sonstige Maßnahmen, die das Studierendenwerk zur Ausgabe in künftigen Wirtschaftsjahren verpflichten können, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, auch wenn ihre Finanzierung aus zweckgebundenen Zuwendungen Dritter gesichert ist.
Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung), der Geschäftsbericht und die Wirtschaftsführung werden von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Wirtschaftsprüfungsbericht enthält auch Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich besonderer wirtschaftlicher Risiken des Studierendenwerks. Je eine Ausfertigung des Wirtschaftsprüfungsberichts ist der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zuzuleiten.
Der Jahresabschluss ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks zu veröffentlichen.
Mit Ausnahme der laufenden Geschäfte bedürfen Kreditaufnahmen und sonstige Maßnahmen, die das Studierendenwerk zu Ausgaben in künftigen Wirtschaftsjahren…
Die Geschäftsführung leitet das Studierendenwerk und führt dessen Geschäfte. Das Studierendenwerk wird durch die Geschäftsführung oder durch in der Satzung…
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes…
Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere…
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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