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Das Studierendenwerk kann auf Antrag das Vermögen oder Teile des Vermögens anderer Einrichtungen im Saarland übernehmen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Studierendenwerkes förderlich ist. Der Antrag der jeweiligen Einrichtung ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die unter Einbeziehung des Studierendenwerkes entscheidet. Ein Anspruch auf Übernahme wird nicht begründet.