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Zur Erfüllung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 genannten Aufgaben stellen die in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen dem Studierendenwerk auf Anfrage personenbezogene Daten der Studierenden im zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zur Verfügung. Darüber hinaus ist das Studierendenwerk berechtigt, zum Zwecke der Abwicklung von Mietverhältnissen, der Wohnraumbewirtschaftung und -planung sowie zur Erfüllung der Beitragspflicht nach § 13 Absatz 2 die hierfür erforderlichen Daten von den Studierenden zu erheben und zu verarbeiten. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für die Wahrnehmung der Beratungstätigkeit der Psychologisch-Psychotherapeutischen Beratungsstelle bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung des oder der Studierenden.