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Die Eintragung des Rechtsformwechsels in das Vereinsregister hat folgende Wirkungen:
Das Studentenwerk im Saarland e. V. besteht als Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz weiter.
Die Mitgliedschaft im Studentenwerk im Saarland e. V. endet mit Eintragung. Das Land ist alleiniger Rechtsträger der Anstalt des öffentlichen Rechts.
Mit dem Rechtsformwechsel führt die Anstalt des öffentlichen Rechts das gesamte Aktiv- und Passivvermögen sowie alle Rechtsverhältnisse des Studentenwerks im Saarland e. V. unverändert weiter.
Die zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses beim Studentenwerk im Saarland e. V. bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bestehen bei der Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz unverändert weiter. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Umwandlung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist unwirksam. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Studentenwerks im Saarland e. V. haben aufgrund der Umwandlung ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz führt alle arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Studentenwerks im Saarland e. V. gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie ihren Hinterbliebenen, insbesondere eventuelle Altersvorsorgeverpflichtungen, unverändert weiter.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses sowie gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen werden geheilt.