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Studierende, die an den in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen für ein Studium eingeschrieben sind, nutzen die Einrichtungen des Studierendenwerkes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Das Studierendenwerk soll seinen Bediensteten und den nichtstudentischen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen die Benutzung seiner Einrichtungen gegen ein kostendeckendes Entgelt gestatten, soweit eine geordnete Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Unter gleichen Voraussetzungen kann weiteren Personen die Benutzung erlaubt werden. Das Nähere wird in einer Ordnung im Einvernehmen mit den Hochschulen geregelt.