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Der Verwaltungsrat beschließt über die strategischen Ziele des Studierendenwerkes.
Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Ihm steht im Rahmen seiner Beschlüsse ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand zu.
Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für Soweit eine Einwilligung des Verwaltungsrates erforderlich ist, ist diese durch den Vorstand einzuholen, bevor eine rechtliche Bindung des Studierendenwerkes erfolgt. Beschlüsse mit haushalterischer Bedeutung sowie zu Personalentscheidungen sind mit einer qualifizierten Mehrheit zu fassen.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
den Erlass und die Änderung von Ordnungen, insbesondere der Beitragsordnung,
die Wahl und die Abwahl des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung und Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Vorstandes jeweils mit qualifizierter Mehrheit,
den Erlass und die Änderung von Richtlinien für den Vorstand des Studierendenwerkes,
die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht,
die Entgegennahme und Erörterung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers und die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Bestimmung der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgabenfelder,
die Beschlussfassung über die Gründung von und die Beteiligung an Unternehmen,
die Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
die Einwilligung zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
die Einwilligung zur Einstellung und Entlassung von leitenden Beschäftigten im Studierendenwerk,
die Einwilligung in die Beauftragung Dritter zur Erfüllung der dem Studierendenwerk obliegenden grundlegenden Aufgaben nach Maßgabe der Satzung,
den Beschluss über die Ziel- und Leistungsvereinbarung und
die Festlegung von Grundsätzen für die Nutzung der Einrichtungen des Studierendenwerkes nach § 2 Absatz 2.