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Der zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels amtierende Betriebsrat des Studentenwerks im Saarland e. V. nimmt die Aufgaben eines Personalrats des Studierendenwerkes nach Maßgabe des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), in der jeweils geltenden Fassung, bis zur ersten Sitzung des nach Absatz 2 zu bildenden Personalrats wahr (Übergangsmandat).
Der das Übergangsmandat ausübende Betriebsrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden des Rechtsformwechsels einen Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald der neu gewählte Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Rechtsformwechsel folgenden Monats.