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Diese Verordnung regelt
Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und nach § 17 LBodSchG zu stellenden Anforderungen,
das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und zur Zulassung,
die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1,
die von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen sowie deren Überwachung,
die Bestätigung der Gleichwertigkeit von in anderen Bundesländern zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen i.S.d. § 18 BBodSchG und
beinhaltet Bestimmungen über Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 wahrzunehmenden Aufgaben.
Die Anforderungen an Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Zweiter Teil Regelungen für Sachverständige Erster Abschnitt Verfahrensregelungen
In dem Antrag nach § 11 Abs. 1 ist anzugeben, für welche der Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung die Zulassung beantragt wird.
Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.
Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Pflichten,
Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung…
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach Nummer 1,
Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.