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In dem Antrag nach § 11 Abs. 1 ist anzugeben, für welche der Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung die Zulassung beantragt wird.
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz und Zuverlässigkeit nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils und Anlage 2 dieser Verordnung,
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Abs. 2,
eine Erklärung, dass die im Dritten Abschnitt des Dritten Teils dieser Verordnung geregelten Pflichten eingehalten werden und
eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde einschließlich der dazu gehörigen Anhänge und der Auditbericht sind mit dem Antrag vorzulegen, sofern sie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nicht bereits bei Notifizierungsverfahren vorgelegen haben.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung und erteilt für die Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung eine Notifizierungsurkunde. Bei Sachverständigen, die die Anforderungen des zweiten Teils dieser Verordnung erfüllen, erfolgt bei einem Antrag nach § 11 Abs. 1 keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit.
Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen,
ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich nach § 16 Abs. 2 dieser Verordnung erfolgreich durchgeführt wurde und
Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und zur Zulassung,
In dem Antrag auf öffentliche Bestellung ist anzugeben auf welche Sachgebiete der Anlage 1 sich die Überprüfung beziehen soll und gleichzeitig eine Einwilligung…
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Absatz 1 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg bereits an…
Dem Antrag auf Zulassung sind entsprechend der Nr. 1 bis 5 Unterlagen beizufügen.
Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.
Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.