Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die für die Überwachung der Anlage gem. § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde kann verlangen, dass die Ergebnisse der Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlage auszuwerten sind und in einem Selbstüberwachungsbericht zusammengefasst werden. Der Selbstüberwachungsbericht ist nach den Vorgaben der Anlage 4 auszuführen. Das Berichtsjahr ist das Kalenderjahr. Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat den Selbstüberwachungsbericht bis spätestens 30. Juni des Folgejahres der nach § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde vorzulegen. Der Selbstüberwachungsbericht ist von dem oder der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortlichen und der oder dem vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragten zu unterschreiben. Der Selbstüberwachungsbericht ist gemeinsam mit dem Betriebstagebuch auf der Abwasserbehandlungsanlage aufzubewahren.
Über das Ergebnis der Messungen nach Absatz 4 bis 6 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Bericht muß Angaben über die…
Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Die Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlagen haben den…
Abwasseranlagen sind nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 und 2 und des § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu betreiben. Kommt der Betreiber einer…
Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen können die nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen und die Aufzeichnungen hierüber durch schriftliche…
Es ist eine Dienst- und Betriebsanweisung zur Durchführung der Selbstüberwachung für die Abwasserbehandlungsanlage unter Beachtung der gültigen…
Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.