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Die Verpflichtung zur Ermittlung von Betriebskenndaten umfasst die Ermittlung, Auswertung und Beurteilung der Daten nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung, des wasserrechtlichen Bescheides sowie deren Aufzeichnung im Betriebstagebuch. Sind aufgrund der Beurteilung von Betriebskenndaten Maßnahmen zu veranlassen, so sind diese sowie die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die dazu erforderlichen Einrichtungen sind vorzuhalten und müssen mindestens den in den Anlagen zu dieser Verordnung genannten Vorgaben entsprechen.
Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen können die nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen und die Aufzeichnungen hierüber durch schriftliche Vereinbarung gemeinsam organisieren. In diesem Falle haben sie der für die Gewässeraufsicht nach § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde die Vereinbarung in Abschrift zu überlassen.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der…
Die für die Ermittlung der Betriebskenndaten und die Selbstüberwachung der Einleitung erforderliche Analytik zur Ermittlung von Konzentrationen erfolgt aus der…
die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und…
Bei Betriebsstörungen, die eine Überschreitung von Überwachungswerten verursachen oder verursachen können, ist eine geeignete Probenahme und Analytik…
Ein Abwassereinleiter, dessen Abwassereinleitung nicht durch einen den Anforderungen des § 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit Absatz 1…
Zur Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, welche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.